Stadt Grevesmühlen, zugleich Verwaltungs­behörde für das Amt Grevesmühlen-Land
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Standesamt
Sterbefall

Sterbefall

Der Tod eines Menschen muss beim Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich der Sterbefall eingetreten ist, beurkundet werden. Erst nach Beurkundung eines Sterbefalls kann auch eine Bestattung veranlasst werden.

Der Standesbeamte/die Standesbeamtin stellt nach Beurkundung des Sterbefalls Sterbeurkunden aus.

Damit der Sterbefall dem zuständigen Standesamt bekannt wird und eine Beurkundung veranlasst werden kann, gibt es eine Pflicht zur Anzeige des Sterbefalls. Je nach Sachverhalt, können zur Anzeige des Sterbefalls Personen, Einrichtungen oder auch Behörden verpflichtet sein. Wer zur Anzeige des Todes eines Menschen verpflichtet ist und Wann, ist im nachfolgenden genau beschrieben. Die Anzeige und die Beurkundung des Sterbefalls sind gebührenfrei. Es werden lediglich für ausgestellte Sterbeurkunden Gebühren erhoben. Die genauen Gebühren können Sie unserer Gebührenübersicht entnehmen.

Frist zur Anzeige eines Sterbefalls


Die Sterbefallanzeige hat spätestens auf den dritten auf den Tod folgenden Werktag zu erfolgen. Der Samstag ist in diesem Zusammenhang nicht als Werktag anzusehen.

Wer ist zur Anzeige des Sterbefalls verpflichtet?


Bestattungsunternehmen

Mit der Sterbefallanzeige können Sie ein Bestattungsunternehmen beauftragen. Eine Möglichkeit, die in fast allen Fällen genutzt wird. Die Abwicklung erfolgt dann ausschließlich über den beauftragten Bestatter. Diese sind bereits mit den Formalitäten des Standesamtes vertraut, sodass eine möglichst schnelle Beurkundung gewährleistet werden kann.
Das Bestattungsunternehmen zeigt den Sterbefall schriftlich beim Standesamt an, fordert die gewünschte Anzahl an Sterbeurkunden und reicht die, für die Beurkundung benötigten Unterlagen beim Standesamt ein. Nach der Beurkundung erhält der Bestatter die geforderten Sterbeurkunden, sowie den Gebührenbescheid für diese.

Personen
Auch Personen sind zur Anzeige eines Sterbefalls verpflichtet. Der Gesetzgeber hat hierzu die nachstehende konkrete Rangfolge festgelegt. Die Sterbefallanzeige hat mündlich beim Standesamt zu erfolgen. In fast allen Fällen übernimmt dies allerdings der beauftragte Bestatter.

Zur Anzeige sind verpflichtet
1. jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,
2. die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat,
3. jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall nach eigenem Wissen unterrichtet ist.

Eine Anzeigepflicht besteht nur, wenn eine in der Reihenfolge früher genannte Person nicht vorhanden oder verhindert ist.

Einrichtungen
Bei Sterbefällen in Einrichtungen wie Krankenhäuser, Alten- oder Pflegeheime oder sonstigen Einrichtungen (z. B. Hospiz) ist der Träger der Einrichtung verpflichtet den Sterbefall schriftlich anzuzeigen.

Behörden
Stellt der Arzt, der den Tod bescheinigt, fest, dass Anhaltspunkte für einen unnatürlichen Tod vorliegen, informiert dieser die Staatsanwaltschaft und es wird eine amtliche Ermittlung eingeleitet. Die zuständige Ermittlungsbehörde zeigt den Sterbefall beim Standesamt schriftlich an.

Einzureichende Unterlagen für die Beurkundung des Sterbefalls


Für die Beurkundung des Sterbefalls benötigt das Standesamt einige Unterlagen. In aller Regel reichen Sie die Unterlagen bei dem von Ihnen beauftragten Bestattungsunternehmen ein, welches sich dann um die Beibringung der erforderlichen Dokumente beim Standesamt bemüht.

Benötigte Unterlagen:
• gültiger Personalausweis, Reisepass oder Meldebescheinigung des Verstorbenen
• Todesbescheinigung des Arztes (Vertraulicher Teil und Nichtvertraulicher Teil)
• Geburtsurkunde des Verstorbenen
Bei verheirateten oder verpartnerten oder verwitweten Verstorbenen:
• Eheurkunde der letzten Ehe des Verstorbenen
oder
• Lebenspartnerschaftsurkunde der letzten Lebenspartnerschaft des Verstorbenen
und gegebenenfalls
• ein Nachweis über die Auflösung

 

Kontakt

  • Standesamt

  • Rathausplatz 1
    23936 Grevesmuehlen

  • Mo: nach Vereinbarung
    Di: 9:00 – 12:00 Uhr; 13:00 – 15:00 Uhr
    Mi: 9:00 – 12:00 Uhr
    Do: 9:00 – 12:00 Uhr; 13:00 – 18:00 Uhr
    Fr: nach Vereinbarung

  • 03881-7230
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