Stadt Grevesmühlen, zugleich Verwaltungs­behörde für das Amt Grevesmühlen-Land
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Standesamt
Kirchenaustritt

Kirchenaustritt


Wer das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann den Austritt aus einer Kirche oder einer als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgesellschaft erklären. Für Personen unter 14 Jahren und für beschränkt geschäftsfähige kann der gesetzliche Vertreter den Kirchenaustritt erklären. Bei Vollendung des 12. Lebensjahres ist die Einwilligung des Erklärenden notwendig.

Der Kirchenaustritt ist eine höchstpersönliche Erklärung und kann nur selbst oder gegebenenfalls durch den gesetzlichen Vertreter beurkundet werden. Eine Bevollmächtigung von Dritten ist nicht zulässig.

Die Austrittserklärung kann mündlich oder schriftlich abgegeben werden. Sie darf keine Vorbehalte, Bedingungen oder Zusätze enthalten. Über die mündliche Erklärung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Erklärenden oder deren gesetzliche Vertreter zu unterschreiben haben. Die schriftliche Austrittserklärung muss öffentlich beglaubigt sein, durch einen Notar.

Zuständigkeit


Für den Austritt aus einer Kirche oder einer als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgesellschaft ist das Standesamt des Wohnsitzes zuständig. Alternativ kann der Kirchenaustritt auch von einem Notar erklärt werden.

Benötigte Unterlagen


- Personalausweis oder Reisepass
- Verheiratete oder Geschiedene zusätzl. eine Eheurkunde

Der Nachweis der Zugehörigkeit zu der Kirche oder Religionsgesellschaft ist nicht erforderlich.

Kosten


Die Gebühr für den Kirchenaustritt beträgt 15,00 €. Die Austritterklärung für Kinder vor Vollendung des 14. Lebensjahres ist gebührenfrei.

 

 

Kontakt

  • Standesamt

  • Rathausplatz 1
    23936 Grevesmuehlen

  • Mo: nach Vereinbarung
    Di: 9:00 – 12:00 Uhr; 13:00 – 15:00 Uhr
    Mi: 9:00 – 12:00 Uhr
    Do: 9:00 – 12:00 Uhr; 13:00 – 18:00 Uhr
    Fr: nach Vereinbarung

  • 03881-7230
  • 03881-723111

  • standesamt@grevesmuehlen.de